Getreu dem Motto: „Allen wohl und niemand weh!“
© 2019 Kempter Carneval Club 1950 e.V.
Kempter Carneval Club 1950 e.V.

Hinweise der Stadt Bingen zum Umzug

Auflagen und Bedingungen für die Durchführung von Umzügen bei Volksfesten und vergleichbaren Veranstaltungen in der Stadt Bingen am Rhein. Kenntnisnahme und Einhaltung dieser Auflagen ist bindend für jeden Teilnehmer des Umzugs und Voraussetzung zur Anmeldung. 1. Allgemeiner Hinweis Umzüge bei Volksfesten und vergleichbare Veranstaltungen bedürfen; da sie Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, einer Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung. Insofern bedarf es gemäß § 41 Abs. 7 Landesstraßengesetz keiner Sondernutzungserlaubnis. Auf dieser Rechtsgrundlage für die Durchführung der vorgenannten Umzüge in der Stadt Bingen am Rhein müssen die folgenden Auflagen und Bedingungen beachtet werden. Sie sind gleichzeitig Auflagen und Bedingungen zur jeweiligen Erlaubnis, die der, Veranstalter zuvor bei der Stadtverwaltung Bingen, Amt für öffentliche Ordnung; Recht und Kultur, zu beantragen hat. Die Einhaltung der nachfolgenden Sicherheitsbestimmungen dienen dazu, Gefahren und Unfälle zu verhüten. 2. Zulassung der Fahrzeuge Alle im Umzug betriebenen Fahrzeuge unterliegen den Zulassungsbedingungen der Straßenverkehrszulassungsverordnung. Das beigefügte Merkblatt über die Ausrüstung, und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 18.07.2000 ist Bestandteil der Erlaubnis. 3. Gestaltung der Festwagen 3.1 Für die äußere Sicherung der Festwagen muss eine Verkleidung an den Seitenflächen und an der Rückfront vorhanden sein, die höchstens 30 cm über dem Boden endet. Die Verkleidung (Schürze) muss so stabil sein, dass sie auch bei kräftigem Druck nicht nachgibt. An der Frontseite ist eine entsprechende Vorrichtung zu schaffen, damit vermieden wird, dass Personen unter den Zugwagen gelangen können. Ebenso sind die Zugmaschinen (Traktoren) mit Front- und Seitenschürzen zu versehen, wenn die Spurbreite der Hinterräder von der Spurbreite der Vorderräder abweicht oder bei denen die max. Höhe der Hinterräder von 1,40 m und der Vorderräder von 0,80 m überschritten wird. 3.2 Festwagen dürfen die Regelmasse der StVZO nicht überschreiten: Breite: 2;55 m Höhe: 4;00 m Länge Kraftfahrzeuge und Anhänger: 12,00 m Sattelzüge: 15,50 m Hängerzüge: 18,00 m Achslasten: gemäß § 34 StVZO Sollen diese Maße überschritten werden; ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich, in dem bescheinigt wird, dass keine Bedenken wegen der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges für die Benutzung auf der zu genehmi- genden Brauchtumsveranstaltung bestehen. Die anfallenden Gutachtergebühren gehen zu Lasten des Zugteilnehmers. Weiterhin ist eine Erlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 Ziffer 5 StVO (Ausnahme- genehmigung) notwendig. 3.2 Aufbauten sind so fest und sicher zu gestalten, dass Personen auf dem Fahrzeug und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Das Aufspringen auf die Festwagen durch unbefugte Personen ist durch bauliche Maßnahmen auszuschließen. 3.3 Die Ladefläche für die Motivwagen muss für die Personenbeförderung tritt- und rutschfest sein. Für jeden Sitz und Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers vorhanden sein, sowie die Aufbauten sicher gestaltet und am Wagen fest angebracht sein. 3.4 Es werden nur Züge mit einem Anhänger zugelassen. 3.5 Bei Verkleidung von Kraftfahrzeugen muss für den Fahrzeugführer ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet sein. 3.6 An den Fahrzeugaußenseiten dürfen keine scharfkantigen oder sonstige gefährlichen Teile hervorstehen. Gleiches gilt zum Schutz der auf dem Fahrzeug beförderten Personen. 3.7 Die Verbindung von Zugmaschine und Anhänger muss betriebs- und verkehrssicher sein. 3.8 Die Bremsanlagen der Fahrzeuge müssen sicher bedienbar und entsprechend wirksam sein. Dies gilt auch für die Lenkung. 3.9 Bei Motivwagen mit Personenbeförderung ist ein mit Gültigkeit zugelassener Feuerlöscher, mindestens 10 kg Inhalt (BG 12), mitzuführen. 3.10 Zulassungen zum Festzug bei Abweichungen von Maßen der Festwagen bzw. Zugmaschinen bedürfen unter Vorlage der Gutachten zu Punkt 3.2 der Zustimmung der Ordnungsbehörde. 4. Personenbeförderung 4.1 Auf den Zugmaschinen dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. 4.2 Die Personenbeförderung auf den Zugwagen während der An- und Abfahrt, außerhalb des Veranstaltungsraumes, ist nicht zugelassen. Ausnahmegenehmigungen hierfür werden nicht erteilt. 4.3 Auf Fahrzeugdächern, Kotflügeln, Trittbrettern etc., sowie auf Zugverbindungen, dürfen sich keine Personen aufhalten. Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Sitzplätze. 5. An- und Abfahrt der am Zug teilnehmenden Kraftfahrzeuge 5.1 Die am Umzug teilnehmenden Fahrzeuge müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Bei Dämmerung müssen die lichttechnischen Einrichtungen betriebsfähig sein. Gegebenenfalls sind Leuchtenträger anzubringen. Die Kennzeichen der zugelassenen Fahrzeuge müssen sicht- und lesbar sein. Gegebenenfalls sind Wiederholungskennzeichen anzubringen. 5.2 Die Führer der Fahrzeuge müssen im Besitz einer gültigen für das Fahrzeug , erforderlichen Fahrererlaubnis sein und diese mit den Fahrzeugpapieren bei sich führen. Dies gilt auch für die Teilnahme am Umzug selbst. 6. Abnahme von Fahrzeugen 6.1 Am Umzug dürfen nur solche Fahrzeuge teilnehmen, die der Zugleitung als Teilnehmer gemeldet sind. 6.2 Fahrzeuge, welche die Regelmaße nach Ziffer 3.2 überschreiten, sind vom Veranstalter der Genehmigungsbehörde mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mitzuteilen. Das nach Ziffer 3.2 geforderte Gutachten ist der Genehmigungsbehörde mit vorzulegen. 6.3 Die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen der Erlaubnis bezüglich der Aufbauten und der Sicherung der Motivwagen wird durch die Zugleitung überprüft. 6.4 Die Ordnungsbehörde sowie die Polizei behält sich vor, vor Zugbeginn die einzelnen Fahrzeuge zu überprüfen. 7. Haftpflichtversicherung 7.1 An dem Umzug dürfen nur Fahrzeuge teilnehmen, für die eine ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung besteht. Der Veranstalter hat seinerseits eine Globalversicherung für alle Teilnehmer abzuschließen. In dieser Versicherung sind die Fahrzeuge einschließlich der An- und Abfahrt mit zu erfassen. 7.2 Der Veranstalter hat eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachzuweisen, die mindestens folgende Deckungssummen enthält: - 1.000.000,00 € für Personenschäden (für die einzelnen Personen mindestens 300.000,00 €) - 200.000,00 € für Sachschäden - 40.000,00 € für Vermögensschäden 8. Freistellungserklärung 8.1 Der Veranstalter verpflichtet sich, die Genehmigungs- und Straßenbaubehörde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Veranstaltung aufgrund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden können. 8.2 Die Genehmigungsbehörde und der Straßenbaulastträger übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Straßen uneingeschränkt benutzt werden können. Die Wegstrecke des Umzuges ist vom Veranstalter unmittelbar vor der Veranstaltung abzunehmen. 9. Verhalten während des Umzuges 9.1 Für alle Pferdegespanne und die von Zugmaschinen gezogenen Fest- /Motivwagen wird jeweils rechts und links mindestens ein Zugbegleiter (Ordner) gefordert. Im Bedarfsfall ist der Veranstalter oder sein Beauftragter berechtigt, während des Umzuges den Teilnehmer anzuweisen weitere Zugbegleiter abzustellen. Für Abend- bzw. Nachtumzüge gilt folgendes: Jedes motorisierte Fahrzeug ist von mindestens 2 Sicherheitskräften zu begleiten. Fahrzeuge mit Anhänger erfordern 4 Begleitungskräfte (2 Personen pro Seite), wobei bei speziellen Fahrzeugen der Veranstalter in eigener Zuständigkeit, die Ordnungsbehörde oder die Polizei über weitere Sicherheitskräfte bzw. Ordner entscheidet. 9.2 Die Zugbegleiter sind eindringlich auf ihre Aufgabe hinzuweisen. Sie haben darauf zu achten, dass Kinder und Erwachsene nicht zu nahe an die Kraftfahrzeuge, Festund Motivwagen herantreten bzw. aufspringen. Die Zugbegleiter sind durch Ordnerbinden mit der Aufschrift "Ordner" kenntlich zu machen. 9.3 Während des Umzuges darf von den teilnehmenden Kraftfahrzeugen die Schrittgeschwindigkeit nicht überschritten werden (maximal 6 km/h). 10.4 Alle Fahrzeugführer, Reiter und Zugbegleiter haben alkoholfrei zu bleiben und ihre Fahr- und Reitweise so einzurichten, dass Zuschauer und andere Zugteilnehmer nicht gefährdet werden. 9.4 Pferde dürfen nur von geübten Reitern geritten werden. Im Bedarfsfall sind im Umgang mit Pferden erfahrene Zugbegleiter abzustellen, die die Pferde führen. 9.5 Es darf nur Wurfmaterial verwendet werden, mit dem weder Sachbeschädigungen noch Verletzungen verursacht werden können. Das Wurfmaterial muss so in das Publikum geworfen werden, dass es nicht unter die Fahrzeuge und Motivwagen geraten kann. Wurfgegenstände, wie aus Gummi oder ähnliche Gegenstände, die ihre Richtung unkontrolliert ändern können, dürfen nicht verwendet werden. Flaschen; Kartons und anderes Verpackungsmaterial darf nicht auf die Straße geworfen werden. Sämtliches Verpackungsmaterial haben die Zugteilnehmer selbst zu entsorgen. Der Abschuß von Konfetti aus Gaskanonen ist verboten. Aus Sicherheitsgründen darf ein Ausschank nur durch Personen erfolgen die zu Fuß am Festzug teilnehmen. 9.6 Den Weisungen der Ordnungsbehörde, der Polizei, der Zugleitung und den von der Zugleitung beauftragten Personen (Ordner) ist jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich uneingeschränkt Folge zu leisten. 9.7 Es wird empfohlen, dass der Veranstalter eine Umzugsordnung erstellt. Darin sollte u. a. geregelt sein: - Teilnahmebedingungen - Aufstellungszeit - Aufstellungsraum - Reihenfolge der Gruppen - Abstand von Gruppe zu Gruppe - Verhaltensweise für den Gebrauch von Wurfmaterial - Umgang mit Zuschauern - Einsatz von Not- und Hilfsdiensten. 10. Genehmigungsbehörde 10.1 Genehmigungsbehörde für Umzüge im Geltungsbereich der Stadt Bingen am Rhein ist: Stadtverwaltung Bingen am Rhein Amt für öffentliche Sicherheit, Recht und Kultur Rochusallee 2 55411 Bingen am Rhein 10.2 Da für die Erteilung der Genehmigung auch seitens der Erlaubnisbehörde verschiedene andere Dienststellen einzuschalten sind, wird um dringende Beachtung der in Ziffer 9.1 genannten Frist gebeten. 10.3 Sollte die Genehmigung für einen Umzug nicht rechtzeitig beantragt werden, so kann die Erteilung nach § 29 Abs. 2 StVO nicht erfolgen.
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Hinweise der Stadt Bingen zum Umzug

Auflagen und Bedingungen für die Durchführung von Umzügen bei Volksfesten und vergleichbaren Veranstaltungen in der Stadt Bingen am Rhein. Kenntnisnahme und Einhaltung dieser Auflagen ist bindend für jeden Teilnehmer des Umzugs und Voraussetzung zur Anmeldung. 1. Allgemeiner Hinweis Umzüge bei Volksfesten und vergleichbare Veranstaltungen bedürfen; da sie Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, einer Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung. Insofern bedarf es gemäß § 41 Abs. 7 Landesstraßengesetz keiner Sondernutzungserlaubnis. Auf dieser Rechtsgrundlage für die Durchführung der vorgenannten Umzüge in der Stadt Bingen am Rhein müssen die folgenden Auflagen und Bedingungen beachtet werden. Sie sind gleichzeitig Auflagen und Bedingungen zur jeweiligen Erlaubnis, die der, Veranstalter zuvor bei der Stadtverwaltung Bingen, Amt für öffentliche Ordnung; Recht und Kultur, zu beantragen hat. Die Einhaltung der nachfolgenden Sicherheitsbestimmungen dienen dazu, Gefahren und Unfälle zu verhüten. 2. Zulassung der Fahrzeuge Alle im Umzug betriebenen Fahrzeuge unterliegen den Zulassungs- bedingungen der Straßenverkehrszulassungsverordnung. Das beigefügte Merkblatt über die Ausrüstung, und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 18.07.2000 ist Bestandteil der Erlaubnis. 3. Gestaltung der Festwagen 3.1 Für die äußere Sicherung der Festwagen muss eine Verkleidung an den Seitenflächen und an der Rückfront vorhanden sein, die höchstens 30 cm über dem Boden endet. Die Verkleidung (Schürze) muss so stabil sein, dass sie auch bei kräftigem Druck nicht nachgibt. An der Frontseite ist eine entsprechende Vorrichtung zu schaffen, damit vermieden wird, dass Personen unter den Zugwagen gelangen können. Ebenso sind die Zugmaschinen (Traktoren) mit Front- und Seitenschürzen zu versehen, wenn die Spurbreite der Hinterräder von der Spurbreite der Vorderräder abweicht oder bei denen die max. Höhe der Hinterräder von 1,40 m und der Vorderräder von 0,80 m überschritten wird. 3.2 Festwagen dürfen die Regelmasse der StVZO nicht überschreiten: Breite: 2;55 m Höhe: 4;00 m Länge Kraftfahrzeuge und Anhänger: 12,00 m Sattelzüge: 15,50 m Hängerzüge: 18,00 m Achslasten: gemäß § 34 StVZO Sollen diese Maße überschritten werden; ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft- fahrzeugverkehr erforderlich, in dem bescheinigt wird, dass keine Bedenken wegen der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges für die Benutzung auf der zu genehmigenden Brauchtumsveranstaltung bestehen. Die anfallenden Gutachtergebühren gehen zu Lasten des Zugteilnehmers. Weiterhin ist eine Erlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 Ziffer 5 StVO (Ausnahmegenehmigung) notwendig. 3.2 Aufbauten sind so fest und sicher zu gestalten, dass Personen auf dem Fahrzeug und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Das Aufspringen auf die Festwagen durch unbefugte Personen ist durch bauliche Maßnahmen auszuschließen. 3.3 Die Ladefläche für die Motivwagen muss für die Personen- beförderung tritt- und rutschfest sein. Für jeden Sitz und Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers vorhanden sein, sowie die Aufbauten sicher gestaltet und am Wagen fest angebracht sein. 3.4 Es werden nur Züge mit einem Anhänger zugelassen. 3.5 Bei Verkleidung von Kraftfahrzeugen muss für den Fahrzeugführer ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet sein. 3.6 An den Fahrzeugaußenseiten dürfen keine scharfkantigen oder sonstige gefährlichen Teile hervorstehen. Gleiches gilt zum Schutz der auf dem Fahrzeug beförderten Personen. 3.7 Die Verbindung von Zugmaschine und Anhänger muss betriebs- und verkehrssicher sein. 3.8 Die Bremsanlagen der Fahrzeuge müssen sicher bedienbar und entsprechend wirksam sein. Dies gilt auch für die Lenkung. 3.9 Bei Motivwagen mit Personenbeförderung ist ein mit Gültigkeit zugelassener Feuerlöscher, mindestens 10 kg Inhalt (BG 12), mitzuführen. 3.10 Zulassungen zum Festzug bei Abweichungen von Maßen der Festwagen bzw. Zugmaschinen bedürfen unter Vorlage der Gutachten zu Punkt 3.2 der Zustimmung der Ordnungsbehörde. 4. Personenbeförderung 4.1 Auf den Zugmaschinen dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. 4.2 Die Personenbeförderung auf den Zugwagen während der An- und Abfahrt, außerhalb des Veranstaltungsraumes, ist nicht zugelassen. Ausnahmegenehmigungen hierfür werden nicht erteilt. 4.3 Auf Fahrzeugdächern, Kotflügeln, Trittbrettern etc., sowie auf Zugverbindungen, dürfen sich keine Personen aufhalten. Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Sitzplätze. 5. An- und Abfahrt der am Zug teilnehmenden Kraftfahrzeuge 5.1 Die am Umzug teilnehmenden Fahrzeuge müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Bei Dämmerung müssen die lichttechnischen Einrichtungen betriebsfähig sein. Gegebenenfalls sind Leuchtenträger anzubringen. Die Kennzeichen der zugelassenen Fahrzeuge müssen sicht- und lesbar sein. Gegebenenfalls sind Wiederholungskennzeichen anzubringen. 5.2 Die Führer der Fahrzeuge müssen im Besitz einer gültigen für das Fahrzeug , erforderlichen Fahrererlaubnis sein und diese mit den Fahrzeugpapieren bei sich führen. Dies gilt auch für die Teilnahme am Umzug selbst. 6. Abnahme von Fahrzeugen 6.1 Am Umzug dürfen nur solche Fahrzeuge teilnehmen, die der Zugleitung als Teilnehmer gemeldet sind. 6.2 Fahrzeuge, welche die Regelmaße nach Ziffer 3.2 überschreiten, sind vom Veranstalter der Genehmigungsbehörde mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mitzuteilen. Das nach Ziffer 3.2 geforderte Gutachten ist der Genehmigungsbehörde mit vorzulegen. 6.3 Die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen der Erlaubnis bezüglich der Aufbauten und der Sicherung der Motivwagen wird durch die Zugleitung überprüft. 6.4 Die Ordnungsbehörde sowie die Polizei behält sich vor, vor Zugbeginn die einzelnen Fahrzeuge zu überprüfen. 7. Haftpflichtversicherung 7.1 An dem Umzug dürfen nur Fahrzeuge teilnehmen, für die eine ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung besteht. Der Veranstalter hat seinerseits eine Globalversicherung für alle Teilnehmer abzuschließen. In dieser Versicherung sind die Fahrzeuge einschließlich der An- und Abfahrt mit zu erfassen. 7.2 Der Veranstalter hat eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachzuweisen, die mindestens folgende Deckungssummen enthält: - 1.000.000,00 € für Personenschäden (für die einzelnen Personen mindestens 300.000,00 €) - 200.000,00 € für Sachschäden - 40.000,00 € für Vermögensschäden 8. Freistellungserklärung 8.1 Der Veranstalter verpflichtet sich, die Genehmigungs- und Straßenbaubehörde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Veranstaltung aufgrund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden können. 8.2 Die Genehmigungsbehörde und der Straßenbaulastträger übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Straßen uneingeschränkt benutzt werden können. Die Wegstrecke des Umzuges ist vom Veranstalter unmittelbar vor der Veranstaltung abzunehmen. 9. Verhalten während des Umzuges 9.1 Für alle Pferdegespanne und die von Zugmaschinen gezogenen Fest- /Motivwagen wird jeweils rechts und links mindestens ein Zugbegleiter (Ordner) gefordert. Im Bedarfsfall ist der Veranstalter oder sein Beauftragter berechtigt, während des Umzuges den Teilnehmer anzuweisen weitere Zugbegleiter abzustellen. Für Abend- bzw. Nachtumzüge gilt folgendes: Jedes motorisierte Fahrzeug ist von mindestens 2 Sicherheitskräften zu begleiten. Fahrzeuge mit Anhänger erfordern 4 Begleitungskräfte (2 Personen pro Seite), wobei bei speziellen Fahrzeugen der Veranstalter in eigener Zuständigkeit, die Ordnungsbehörde oder die Polizei über weitere Sicherheitskräfte bzw. Ordner entscheidet. 9.2 Die Zugbegleiter sind eindringlich auf ihre Aufgabe hinzuweisen. Sie haben darauf zu achten, dass Kinder und Erwachsene nicht zu nahe an die Kraftfahrzeuge, Festund Motivwagen herantreten bzw. aufspringen. Die Zugbegleiter sind durch Ordnerbinden mit der Aufschrift "Ordner" kenntlich zu machen. 9.3 Während des Umzuges darf von den teilnehmenden Kraft- fahrzeugen die Schrittgeschwindigkeit nicht überschritten werden (maximal 6 km/h). 9.4 Alle Fahrzeugführer, Reiter und Zugbegleiter haben alkoholfrei zu bleiben und ihre Fahr- und Reitweise so einzurichten, dass Zuschauer und andere Zugteilnehmer nicht gefährdet werden. 9.5 Es darf nur Wurfmaterial verwendet werden, mit dem weder Sachbeschädigungen noch Verletzungen verursacht werden können. Das Wurfmaterial muss so in das Publikum geworfen werden, dass es nicht unter die Fahrzeuge und Motivwagen geraten kann. Wurfgegenstände, wie aus Gummi oder ähnliche Gegenstände, die ihre Richtung unkontrolliert ändern können, dürfen nicht verwendet werden. Flaschen; Kartons und anderes Verpackungsmaterial darf nicht auf die Straße geworfen werden. Sämtliches Verpackungs- material haben die Zugteilnehmer selbst zu entsorgen. Der Abschuß von Konfetti aus Gaskanonen ist verboten. Aus Sicherheitsgründen darf ein Ausschank nur durch Personen erfolgen die zu Fuß am Festzug teilnehmen. 9.6 Den Weisungen der Ordnungsbehörde, der Polizei, der Zugleitung und den von der Zugleitung beauftragten Personen (Ordner) ist jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich uneingeschränkt Folge zu leisten. 9.7 Es wird empfohlen, dass der Veranstalter eine Umzugsordnung erstellt. Darin sollte u. a. geregelt sein: - Teilnahmebedingungen - Aufstellungszeit - Aufstellungsraum - Reihenfolge der Gruppen - Abstand von Gruppe zu Gruppe - Verhaltensweise für den Gebrauch von Wurfmaterial - Umgang mit Zuschauern - Einsatz von Not- und Hilfsdiensten. 10. Genehmigungsbehörde 10.1 Genehmigungsbehörde für Umzüge im Geltungsbereich der Stadt Bingen am Rhein ist: Stadtverwaltung Bingen am Rhein Amt für öffentliche Sicherheit, Recht und Kultur Rochusallee 2 55411 Bingen am Rhein 10.2 Da für die Erteilung der Genehmigung auch seitens der Erlaubnisbehörde verschiedene andere Dienststellen einzuschalten sind, wird um dringende Beachtung der in Ziffer 9.1 genannten Frist gebeten. 10.3 Sollte die Genehmigung für einen Umzug nicht rechtzeitig beantragt werden, so kann die Erteilung nach § 29 Abs. 2 StVO nicht erfolgen.